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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines, Angebot, Auftrag und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote des Verkäufers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen und gleichartigen Geschäfte mit dem Käufer. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur, wenn der Verkäufer sie schriftlich anerkennt.
(2) Alle Aufträge, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Organe oder Prokuristen des Verkäufers in vertretungsberechtigter Zahl. Diese Zustimmung ist nur in schriftlicher Form wirksam. Im Übrigen haben die Innen- und Außendienstmitarbeiter des Verkäufers keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen
oder Sonderkonditionen zu gewähren.
(3) Die Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend. Ein Verkaufs-, Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst mit der Zusendung der Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass dem Käufer die Ware zugesandt wird.
(4) Alle Angaben zu den Produkten des Verkäufers, insbesondere auch die in Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Ware, sondern deren Beschreibungen. Dies gilt auch für Proben und Muster.

Branchenübliche Abweichungen sind zulässig, soweit in der Auftragsbestätigung die jeweiligen Angaben nicht als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- oder Minderlieferungen, die in der Berechnung berücksichtigt werden, können im handelsüblich zulässigen Umfang von 10 % vorgenommen werden.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Proben und Mustern behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn dem der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat.
(6) Berät der Verkäufer den Kunden unentgeltlich, kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kein auf die Beratung des Käufers gerichtetes Vertrags- oder anderes Rechtsverhältnis zustande. Gleiches gilt, falls der Verkäufer dem Käufer unentgeltlich Auskünfte oder Empfehlungen erteilt. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Ein stillschweigender Abschluss eines auf Beratung, Empfehlung oder Auskunft gerichteten Vertrages ist ausgeschlossen.
(7) Rat, Empfehlungen oder Auskünfte, die dem Käufer bei Vertragsverhandlungen oder bei Anbahnung eines Auftrages oder Vertrages erteilt wurden, sind dem Verkäufer gegenüber nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer mindestens in Textform bestätigt wurden.

2. Preisstellung und Verpackung
(1) Es gelten die jeweils gültigen Preise in den Preislisten des Verkäufers am Tage der Lieferung, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer und Skonto. Die Festpreise gelten vier Monate ab Zustandekommen des Vertrages. Sind längere Lieferfristen vereinbart oder hat der Käufer eine tatsächlich später erfolgte Lieferung zu vertreten und sind zwischenzeitlich Änderungen von Material-, Energie-, Lohn- sowie anderer allgemeiner Gestehungskosten eingetreten, so gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung
allgemein gültigen Verkaufspreise.
(2) Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager des Verkäufers. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, mit Ausnahme wiederverwendbarer Paletten, die ohne Rückvergütung zurückgenommen werden.

(3) Soweit Franko-Lieferungen vereinbart sind, verstehen sich alle Preise in Euro per Verkaufsmengeneinheit zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, nicht abgeladen, franko Lager oder befahrbarer Baustelle Festland Bundesgebiet. Bei Kleinmengen wird eine Frachtkostenpauschale erhoben. Bei Auftragsware wird bei Kleinmengen eine Rüstkostenpauschale berechnet. Die jeweils gültigen Pauschalen sind in den aktuellen Preislisten hinterlegt.
(4) Der Käufer hat Umschlaggebühren, Fracht und Zoll gemäß den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Preisen skontofrei im Voraus zu zahlen. Nach Vertragsschluss etwa eintretende Kostenänderungen für Umschlag, Frachten und Zoll gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers.

3. Zahlungen
(1) Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers nach Rechnungsstellung sofort fällig. Skontovergütungen für Barzahlung bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen.
(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Ist Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, in der vereinbarten Währung zu zahlen. Tritt zwischen Vertragsschluss und Eingang der Zahlung beim Verkäufer eine Wertminderung der dem Kaufpreis zugrunde liegenden Auslandswährung im Vergleich zur inländischen Währung ein, hat der Käufer den Differenzbetrag auszugleichen.

(4) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Bei Zahlungseinstellung, Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers werden alle Forderungen fällig. Rabatte und Bonifikationen entfallen. Zeigt sich nach Vertragsabschluss, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers eine Einräumung von Krediten oder Zahlungszielen nicht zulassen, kann der Verkäufer die Bestellung von Sicherheiten oder die Vorauszahlung sämtlicher Ansprüche verlangen und bis zu deren Leistung die Erfüllung verweigern. Erfolgt die Sicherheitenbestellung bzw. Vorauszahlung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4. Lieferung
(1) Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen werden vom Verkäufer nach Möglichkeit eingehalten. Zeitangaben gelten jedoch stets nur annähernd.
(2) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Bei Selbstabholung beziehen sich die Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt, für den der Verkäufer die Ware versandbereit gemeldet hat. Die vereinbarten Lieferfristen und Termine verlängern sich – unbeschadet der Rechte des
Verkäufers aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(3) Mit der Lieferung stellt der Verkäufer gleichzeitig dem Käufer die Rechnung für die gelieferte Ware aus. Geht dem Käufer nicht unverzüglich nach Lieferung die Rechnung zu, ist er verpflichtet, diese innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung beim Verkäufer anzumahnen. Erfolgt dies nicht, können keinerlei Abzüge für Skonti oder sonstige Zahlungsminderungen mehr vorgenommen werden.

(4) Gerät der Verkäufer in Verzug, muss der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Ware ist bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet.
(5) Im Falle von Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, gleich, ob sie beim Verkäufer, seinen Vorlieferanten oder Transporteuren entstanden und vom Verkäufer nicht zu vertreten sind und dadurch die Durchführung des betroffenen Geschäfts beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, verlängert sich die Lieferfrist des
Verkäufers um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Derartige Verzögerungen wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich anzeigen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar für den Verkäufer, so ist dieser berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus ein Schadensersatzanspruch zusteht.

5. Versand- und Gefahrenübergang
(1) Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

(2) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen hat.

6. Mängelprüfung und Gewährleistungen
(1) Unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber vor einem Einbau oder einer Verarbeitung, hat der Käufer diese zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Falschlieferung sowie Mengenabweichungen, die nicht von Ziffer 1. (4) gedeckt sind.
(2) Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt insbesondere, wenn der Käufer Mängel nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware rügt.
(3) Garantien oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, gehören nur dann zu der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Vereinbarungen
der vorstehend genannten Art sind nur in schriftlicher Form wirksam.
(4) Unerhebliche Mängel, insbesondere geringe Farb- und Strukturunterschiede sowie unwesentliche Abweichungen in Länge, Breite und Dicke des gelieferten Materials berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(5) Im Falle ordnungsgemäß gerügter, berechtigter Mängel ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder kostenlosen Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung zweimal fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer hat für den Fall, dass er vom Vertrag zurücktritt, bei einer Verschlechterung oder dem Untergang der Sache dem Verkäufer auch dann
Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung oder der Untergang weder vom Käufer noch vom Verkäufer zu vertreten sind. Bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln wird vorbehaltlich der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 7 auf die gesetzliche Regelung verwiesen.
(6) Die sachgemäße Einlagerung und Behandlung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dem Verkäufer ist die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Geschieht dies nicht und stellt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
(7) Wenn die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware. In den übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
(8) Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp).

7. Haftung
(1) Für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verkäufer bei leichter Fahrlässigkeit. Ebenso haftet der Verkäufer für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (Kardinalpflichten) bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen hat der Verkäufer im Bereich vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt insbesondere im Falle eines Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung, wegen Verzögerung der Leistung (Verzug), Schadensersatz statt Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie der unerlaubten Handlung oder der Produkthaftpflicht – ausgenommen
eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Auch bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, etwas anderes ergibt sich ausdrücklich aus den vertraglichen Absprachen.
(2) Der Verkäufer haftet nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder im Falle der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Mit Ausnahme der Haftung wegen Vorsatzes oder wegen der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Ansprüche auf Schadensersatz, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrages binnen kürzerer Frist verjähren, binnen zwei (2) Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde von dem Anspruch begründenden Umständen und dem Verkäufer als dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Übrigen gilt § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
(4) Für Rat, Empfehlungen oder Auskünfte haftet der Verkäufer nur, wenn der Käufer und der Verkäufer einen Vertrag geschlossen haben, der den Rat, die Empfehlung oder die Auskunft zum Gegenstand hat, oder der Verkäufer für den Rat, die Empfehlung oder die Auskunft unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder des Verschuldens bei Vertragsschluss haftet. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Verkäufers für Rat, Empfehlungen und Auskünfte nach Ziffer 7.(1) bis (3).
(5) Die Haftungsregelung gemäß Ziffer 7. (1) bis (4) gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Verkäufers sowie der Schwester- und Tochtergesellschaften.

8. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich an allen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung ausgeglichen hat. Werden Lieferungen auf laufende Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuveräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen (im Folgenden: die „Vorbehaltsware“), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer schon jetzt in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Abweichend davon sind Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit fremden Waren zu einem Gesamtpreis anteilig in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten. Ebenso werden hiermit Ersatzansprüche gegen Versicherungen oder Dritten wegen einer Beschädigung oder eines Abhandenkommens der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten.
(3) Die Verbindung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das dadurch entstehende Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache oder dem einheitlichen Bestand zu einem dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Anteil auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt Sachen, an denen dem Verkäufer Miteigentum zusteht, unentgeltlich für den Verkäufer. Ware, an welcher dem Verkäufer ein zuvor bezeichnetes Eigentumsrecht zusteht, gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 8.

(4) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer gestellten Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In diesem Fall ist er berechtigt, 15 % des Auftragswertes für seine mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal in Rechnung zu stellen, es sei denn, der
Käufer weist nach, dass dem Verkäufer durch die Rücknahme der Waren keine oder geringere Kosten entstanden sind.
(7) Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet, solange er nicht seine gesamten Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber getilgt hat. Der Käufer ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hinzuweisen und dem Verkäufer von einer Pfändung, Insolvenzeröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die
Rechte des Verkäufers an der Vorbehaltsware beeinträchtigen könnten, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung ist Vorbehaltsware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.

9. Teilleistungen
Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt; jede Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Verladestation. Erfüllungsort für Zahlungen ist Amorbach.
(2) Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Wechsel- und Scheckklagen eingeschlossen, ist Amorbach, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

11. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien zu einer einverständlichen Regelung, die dem wirtschaftlichen Erfolg der vorgesehenen Regelung soweit als möglich entspricht.

 

(Stand 2018)